§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2)Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(3)Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte ähnlicher Art handelt.
(4)Die jeweils aktuellen AGB sind abrufbar unter: www.musmanndirect.de/agb-unternehmer
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2)Alle Verträge, Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden jeder Art bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(3)Der Unterzeichner des Auftrags erklärt ausdrücklich, zum Abschluss von Verträgen berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Bei fehlender Berechtigung haftet der Unterzeichner persönlich für etwaige Ersatzansprüche.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1)Wir erbringen Dienstleistungen und Lieferungen im Bereich Tankanlagensanierung, Tankbeschichtung (Stahl und Beton), Tankreinigung, Tankdemontage und -stilllegung, Installation und Inbetriebnahme neuer Tankanlagen, Dichtheitsproben, Innenhülleneinbau, Heizöltankreinigungen und Heizölumlagerungen, Beschichtung und Sanierung von Trinkwasserbehältern und sonstigen Behältern für Lebensmittel und Trinkwasser mit lebensmittelechten Beschichtungen gemäß KTW-BWGL (Anlage B) und DIN EN 16421 (Verfahren 2) sowie Übernahme und Abtransport von Abfällen und Altölen zur Entsorgung. Der konkrete Leistungsumfang des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht dort aufgeführte Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
(2)Geringfügige technisch bedingte Änderungen und Abweichungen in Maßen und Ausführung bleiben vorbehalten, soweit sie den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Toleranzen ergeben sich aus den einschlägigen DIN-Normen.
(3)Soweit erforderliche Baugenehmigungen oder behördliche Erlaubnisse einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber auf eigene Kosten.
(4)Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei uns.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber stellt sicher:
- ausreichende Stellfläche für unsere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zur Anlage
- geräumter und zugänglicher Tankraum bzw. Arbeitsbereich
- Objektschutz gegen Staubablagerungen und sonstige Verschmutzungen
Weitere auftragsspezifische Mitwirkungspflichten (insbesondere Strom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse, Ausbringöffnungen, Abmauerungen, Außerbetriebnahme der Anlage etc.) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2)Der Auftraggeber hat uns vor Vertragsschluss über ihm bekannte Gefahrstoffe, Kontaminationen sowie sonstige Umstände zu informieren, die Einfluss auf die sichere oder vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten haben können. Werden solche Umstände erst nach Vertragsschluss offenbar, sind wir berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand nach den im Angebot ausgewiesenen bzw. den bei uns jeweils gültigen Regiesätzen zu berechnen und den Termin anzupassen. Bei erheblicher Gefährdung sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung der Gefahrenlage vorübergehend auszusetzen.
(3)Schäden, die aus der Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Lieferung und Ausführung
(1)Vereinbarte oder festgesetzte Liefer- und Ausführungstermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten nicht als Fixgeschäfte.
(2)Bei Überschreitung eines vereinbarten Termins ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen in Textform vom Vertrag zurückzutreten.
(3)Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Aussperrung, Streik, Betriebsunterbrechungen, Witterungsverhältnisse, Transportschäden und vergleichbare Ereignisse) berechtigen uns zur angemessenen Fristverlängerung. Gleiches gilt, wenn einer unserer Zulieferer von derartigen Umständen betroffen wird und uns eine anderweitige Ersatzbeschaffung zu angemessenen Preisen und Bedingungen nicht möglich ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen sind, soweit die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen, in jedem Fall ausgeschlossen.
(4)Werden Transporte im Rahmen unserer Leistungserbringung durchgeführt (Anlieferung von Material und Geräten, Abtransport von Rückständen, Abfällen, Altölen oder umgepumpten Flüssigkeiten), trägt der Auftraggeber die Transportkosten. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 11.
(5)Falls der Transport vereinbarungsgemäß von uns durchgeführt wird, werden wir dem Auftraggeber den Zeitraum der Anlieferung mitteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Lieferung innerhalb des angekündigten Zeitraums zwischen 7:00 und 20:00 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung abzunehmen. Etwaige Wartezeiten können zu seinen Lasten berechnet werden.
§ 6 Preise und Zahlung
(1)Alle Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
(2)Die für den jeweiligen Auftrag geltenden Preise ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind und vom Auftraggeber veranlasst oder durch dessen Mitwirkungsversäumnisse erforderlich werden, werden nach den im Angebot ausgewiesenen bzw. den bei uns jeweils gültigen Regiesätzen berechnet.
(3)Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Geschäftskonten zu leisten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4)Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und unter Vorbehalt, nicht an Erfüllungsstatt. Diskontspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
(5)Unsere Mitarbeiter im Außendienst – einschließlich Techniker und Monteure – sind zur Entgegennahme von Zahlungen in bar, per Karte oder Scheck berechtigt. Eine schriftliche Inkassovollmacht wird auf Verlangen des Auftraggebers vorgelegt.
(6)Vor- und Anzahlungen werden auf den vereinbarten Preis angerechnet und haben keinen Einfluss auf die Preishöhe.
(7)Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(8)Bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert von 10.000,00 € oder mehr sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Der konkrete Zahlungsplan wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt. Jede Abschlagsrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Abschlagszahlungen werden auf den Gesamtpreis angerechnet und haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Preishöhe.
§ 7 Zahlungsverzug
(1)Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2)Kommt der Auftraggeber mit einem Betrag von mehr als 10 % des Auftragswertes in Verzug, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)Gelieferte Waren und eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum.
(2)Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen.
(3)Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Mängelanzeige
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Leistung in Textform anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme; bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln mit Eintritt der Erkennbarkeit. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt.
§ 10 Gewährleistung
(1)Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln sind, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit nicht im Einzelvertrag oder Rahmenvertrag etwas anderes vereinbart ist. Sie beginnt mit der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, spätestens jedoch 12 Monate nach Gefahrübergang, sofern sich die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden verzögert.
(2)Bei berechtigten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-ausführung berechtigt. Wir können Nachbesserungsarbeiten durch einen qualifizierten ortsansässigen Fachbetrieb auf unsere Kosten ausführen lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(3)Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung unter Beachtung der berechtigten Interessen des Auftraggebers zu bestimmen.
(4)Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Wir sind in diesen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.
(5)Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbauens. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
(6)Für das Ersatzstück und die Ausbesserung läuft die Gewährleistungsfrist bis zu deren Ablauf; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in einem Jahr, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(7)Eine Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. Im Falle eines Mangels darf allenfalls ein der Mangelhaftigkeit entsprechender Anteil des Preises zurückbehalten werden.
(8)Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Nachfrist von mindestens acht Wochen fehl oder verweigern wir sie zu Unrecht, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(9)Keine Gewähr wird übernommen für Schäden aus: ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung; fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; natürlicher Abnutzung; fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung; ungeeigneten Betriebsmitteln oder Austauschwerkstoffen; mangelhaften Bauarbeiten; ungeeignetem Baugrund; chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
(10)Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Hersteller oder Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
(11)Durch ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter erlischt unsere Gewährleistungspflicht für die daraus entstehenden Folgen.
§ 11 Haftung
(1)Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und bei Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft.
(2)Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3)Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Besondere Leistungsbereiche
(1)Tankreinigung und Leitungssanierung: Bei der Reinigung von Leitungen wird lediglich der Versuch geschuldet, die Durchgängigkeit wiederherzustellen. Im Rahmen unserer Standardleistungen führen wir nach Tankreinigungen eine Sichtprüfung der Anlage nach gesetzlichen Vorgaben durch. Eine Dichtheitsprobe im technischen Sinne ist nur bei entsprechender behördlicher oder sachverständiger Anordnung erforderlich (z.B. durch den TÜV nach wesentlichen Änderungen). Wird eine Dichtheitsprobe im Einzelfall vom Auftraggeber gewünscht oder von einer Behörde bzw. einem Sachverständigen verlangt, ist diese gesondert zu beauftragen und wird zusätzlich abgerechnet. Lehnt der Auftraggeber die Beauftragung einer erforderlichen Dichtheitsprüfung trotz unseres schriftlichen Hinweises ab, trägt er die hieraus entstehenden Folgen, soweit diese auf den Verzicht zurückzuführen sind.
(2)Übernahme und Abtransport von Abfällen und Altölen: Wir übernehmen nur gefährliche Abfälle, die keinerlei strahlende, PCB-haltige oder explosive Stoffe enthalten. Wir übernehmen nur Altöle, die keinerlei strahlende, giftige, PCB-haltige, stark korrosiv wirkende oder explosive Stoffe enthalten. Die Abholung wird mit Saugtankwagen oder Hebebühnenfahrzeug durchgeführt. Die gefährlichen Abfälle oder Altöle müssen in dafür geeigneten und erlaubten Gebinden gelagert und gut zugänglich sein. Der Übergeber haftet für Schäden durch falsche oder unzureichende Kennzeichnung und ist zur Rücknahme verpflichtet. Kann eine vereinbarte Abholung aus Gründen, die nicht in unserer Sphäre liegen, nicht durchgeführt werden, wird die An- und Abfahrt berechnet.
(3)Preise und Zusatzleistungen: Die Preise unseres Angebotes setzen voraus, dass die Arbeiten ohne Behinderung und ohne zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden können. Erd-, Stemm-, Reparatur- und sonstige zusätzliche Arbeiten werden nach unseren Regiesätzen in Rechnung gestellt. Sämtliches Material wie z.B. neue Domdeckelschrauben, Domdeckeldichtung etc. wird nach Aufwand verrechnet, auch wenn dieses im Angebot nicht enthalten ist.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hameln, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(2)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 14 Schlussbestimmungen
(1)Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2)Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(3)Stand: September 2026.