Die folgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der F+G Beschichtungs- und Korrosionsschutz eine Unternehmung der FORGOM Deutschland GmbH und ihren Auftraggebern, sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der F+G Beschichtungs- und Korrosionsschutz eine Unternehmung der FORGOM Deutschland GmbH, Ostertorwall 12, 31785 Hameln (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Beschichtungs-, Korrosionsschutz-, Sanierungs- und damit zusammenhängende Leistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie stellen eine Einladung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(4) Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(3) Soweit die Leistungserbringung von behördlichen Genehmigungen abhängt, hat der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer unterstützt bei Bedarf beratend.
(4) Normen, Vorschriften und technische Regelwerke (z. B. DIN EN, ZTV-ING, DVGW, WHG) werden nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stand eingehalten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu Bestand, Vorschäden, Gefahrstoffen und behördlichen Auflagen.
(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstellen für den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter zugänglich, sicher und arbeitsfähig sind. Erforderliche Absperrungen, Sicherheitsmaßnahmen und Energieversorgung (Strom, Wasser) sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Verzögerungen, die durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über bekannte Gefahren und Besonderheiten der Arbeitsstelle (z. B. Gefahrstoffe, Druckbehälter, Sicherheitsvorschriften) vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu informieren.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe.
(2) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Bei erheblichen Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistung, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist.
(2) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens bei Abnahme gerügt werden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Vergütungsanspruchs oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel auf unsachgemäße Nutzung, mangelnde Pflege, Eingriffe Dritter oder ungeeignete Baustoffe des Auftraggebers zurückzuführen sind.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf der Website unter fg-beschichtungstechnik.de/datenschutz/ abrufbar und Bestandteil dieser AGB.
(3) Der Auftraggeber willigt in die Verarbeitung seiner Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung und -abwicklung ein. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers in Hameln.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — Hameln. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.
§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine Lücke herausstellen sollte.