WHG-Pflicht für Güllegruben: Was Betreiber wissen müssen
Gülle gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der AwSV als wassergefährdender Stoff — eingestuft in Wassergefährdungsklasse WGK 1. Das klingt zunächst nach „schwach gefährdend", doch selbst WGK-1-Stoffe können in größeren Mengen erhebliche Grundwasserbelastungen verursachen. § 62 WHG verpflichtet deshalb jeden Betreiber einer Güllegrube zur ausreichenden Abdichtung und doppelwandigen bzw. beschichteten Ausführung der Anlage — nachgewiesen durch Sachverständigenprüfung nach AwSV.
Viele Güllekeller und Gärrestbehälter auf landwirtschaftlichen Betrieben wurden vor Inkrafttreten der aktuellen WHG- und AwSV-Anforderungen gebaut — ohne ausreichende Beschichtung, ohne Fugenabdichtung. Wenn die Untere Wasserbehörde oder ein Sachverständiger Mängel feststellt, läuft eine Frist zur Mängelbeseitigung. Bei einer Komplettsanierung wird die gesamte Innenfläche neu abgedichtet; bei einer Teilreparatur beschränkt sich der Eingriff auf schadhafte Bereiche wie gerissene Fugen oder abgeplatzte Betonfelder.
F+G ist zugelassener WHG-Fachbetrieb gemäß § 62 AwSV und führt Güllegrubensanierungen mit behördengerechter Dokumentation aus — bundesweit in der Landwirtschaft, von Norddeutschland bis in die Alpenregionen.
Wann ist eine Sanierung notwendig?
Risse in Boden- oder Wandflächen
Risse sind direkte Leckagepfade für Gülle und WGK-1-Stoffe ins Erdreich — sofortiger Handlungsbedarf zum Schutz des Grundwassers.
Behördliche Auflagen nach AwSV-Prüfung
Nach einer Eigenüberwachungs- oder amtlichen Prüfung müssen festgestellte Mängel fristgerecht behoben werden.
Betriebserweiterung oder Genehmigungsverfahren
Bei Erweiterungen oder Neubauten ist der WHG-Nachweis für die Baugenehmigung erforderlich – F+G liefert die notwendige Dokumentation.
Undichte Fugen oder Anschlussbereiche
Fugen zwischen Wand und Bodenplatte oder an Rohrdurchführungen sind die häufigste Leckagestelle — gezielte Fugensanierung ohne Komplettsanierung ist möglich.
Fragen? Wir beraten Sie kostenfrei — und ohne Verpflichtung.
Jetzt anfragenUnser Leistungsumfang
Bestandsaufnahme und Zustandsdokumentation
Visuelle Inspektion, Rissvermessung, Chlorid- und Carbonatisierungsprüfung als Basis für das Instandsetzungskonzept.
Entleerung und Reinigung
Koordination der Grubenentleerung (Güllefass oder Saugwagen) und vollständige Hochdruckreinigung aller Innenoberflächen.
Betoninstandsetzung nach DIN EN 1504
Reprofilierung gerissener oder abgeplatzter Betonbereiche mit geeigneten PCC-Mörteln — nach geltenden Normen (DIN EN 1504) und haltbar ausgeführt.
WHG-konforme Beschichtung
Applikation eines WHG-geeigneten, säurebeständigen Beschichtungssystems auf allen wasserführenden Flächen.
Fugenabdichtung
Beständige Abdichtung aller Fugen und Rohrdurchführungen mit geeigneten dauerflexiblen Fugenmassen — in der Praxis die häufigste Eintrittsquelle für Leckagen.
Behördendokumentation
Vollständiges Sanierungsprotokoll mit Materialzertifikaten und WHG-Konformitätsnachweis für Behörden und Eigenüberwachungsnachweis.
Ihre Vorteile
WHG-konform & rechtssicher
Alle Maßnahmen entsprechen den Anforderungen der AwSV und des WHG – keine Bußgeld- oder Stilllegungsrisiken.
Behördendokumentation inklusive
F+G erstellt alle Unterlagen für Behörden, Eigenüberwachung und Sachverständigenprüfung – kein Aufwand für Sie.
Landwirtschafts-Erfahrung
F+G kennt die spezifischen Anforderungen landwirtschaftlicher Anlagen – Gülle, Gärreste, Silage, Melkstand.
Unser Ablauf
Grube entleert? Wir kommen.
Nach Entleerung und Reinigung der Güllegrube führen wir vor Ort eine Rissaufnahme und Carbonatisierungsprüfung durch — Basis für ein klares Sanierungskonzept.
Verbindliches Angebot in 24 h
Sie erhalten ein verbindliches Angebot mit Maßnahmenplan, WHG-Nachweis und Terminvorschlag — Komplettsanierung oder gezielte Fugensanierung, je nach Befund.
Sanierung & Behördendok.
Regelkonforme Ausführung mit vollständiger Übergabedokumentation: Protokoll, Materialzertifikate, WHG-Nachweis — alles fertig für Ihre Untere Wasserbehörde.
Häufige Fragen
Was ist das WHG und wen betrifft es?
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt den Schutz der Gewässer, einschließlich des Grundwassers, in Deutschland. § 62 WHG verpflichtet jeden Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (dazu gehören Gülle, Diesel, Heizöl, Chemikalien) zur Errichtung doppelwandiger oder ausreichend abgedichteter Anlagen. In der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind die Anforderungen konkretisiert.
Kann während der Saison saniert werden?
Eine Sanierung ist nur bei entleerter Grube möglich – Güllegrubensanierungen werden deshalb idealerweise außerhalb der Hauptausbringungszeiten (Winter/Frühjahr) geplant. F+G stimmt den Terminplan so ab, dass Betriebsabläufe möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Welche Behörden sind für WHG-Prüfungen zuständig?
Für landwirtschaftliche Gülleanlagen sind je nach Bundesland die Unteren Wasserbehörden, Landwirtschaftskammern oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuständig. Eigenüberwachungsnachweise und Sachverständigenprüfungen nach AwSV sind obligatorisch. F+G kennt die regionalen Anforderungen und stellt die erforderliche Dokumentation bereit.
Wie oft muss eine Güllegrube geprüft werden?
Die Prüfintervalle hängen von der Anlagengröße, dem Inhalt (WGK) und dem Behältermaterial ab. Erdverpresste Stahlbehälter erfordern engere Intervalle als oberirdische Betonbehälter. Die AwSV schreibt für überwachungspflichtige Anlagen Prüfintervalle von 5–10 Jahren vor. F+G berät Sie zu den für Ihre Anlage geltenden Anforderungen — ✆ sprechen Sie uns direkt an: +49(0)5151-604 9991.